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Unsere Unternehmenskultur ist geprägt von Werten, Respekt und dem Ziel stetig voranzugehen. Das macht uns erfolgreich, für Mitarbeiter zu einer vielseitigen, langfristigen Perspektive und sichert das Vertrauen unserer Kunden in unsere Ergebnisse.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bedingungen der DRS-Hagelschaden GmbH
für die Ausführung von Arbeiten
an Kraftfahrzeugen

(AGB PDF)

Für alle durch den Kunden („Auftraggeber“)
bei der DRS-Hagelschaden GmbH („Auftragnehmer“)
in Auftrag gegebenen Reparaturen gelten
ausschließlich die folgenden Bedingungen:

1. Auftragsgegenstand und Auftragserteilung

Der Auftragnehmer erbringt für seine Auftraggeber nach Maßgabe der Ziff. 3 Arbeiten an Kraftfahrzeugen und/oder deren Teilen. Diese werden ausschließlich nach der Hebelmethode, d.h. Dellenentfernung ohne Lackieren, erbracht. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer und seinem Subunternehmen die für die Ausführungen der Arbeiten notwendigen Zutrittsrechte zum und Zugriffsrechte auf das Kraftfahrzeug zu gewähren. Der Ort der Auftragsdurchführung bestimmt sich im Einzelfall nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung.
Der Auftragnehmer bezeichnet im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben die voraussichtlich vorzunehmenden Arbeiten. Ein etwaig angegebener Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn er besonders als verbindlich gekennzeichnet ist. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
Der Auftragnehmer wird einen von ihm zu bestimmenden Subunternehmer mit der Durchführung der Arbeiten beauftragen und die zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Probe-, Rangier-, Überführungs- und sonstige erforderliche Fahrten durchführen bzw. durchführen lassen. Zwischen dem Auftraggeber und dem Subunternehmer kommt kein Vertragsverhältnis zustande.

2. Preisangaben im Auftragschein, Kostenvoranschlag

Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise nebst Umsatzsteuer der Leistungen, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zu erbringen sind. Diese Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die entsprechenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlags des Auftragnehmers. In diesem sind die Arbeiten jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis nebst Umsatzsteuer zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen verbindlichen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 10 Tagen nach seiner Übergabe an den Auftraggeber gebunden, es sei denn in dem Kostenvoranschlag ist etwas anderes angegeben. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart worden ist.
Wird aufgrund des verbindlichen Kostenvoranschlags ein Auftrag fristgemäß i. S. d. Ziff. 2 erteilt, so darf der in Rechnung gestellte Gesamtpreis des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem im Kostenvoranschlag zugrunde gelegten Umfang, werden sich Auftragnehmer und Auftraggeber über Auswirkungen auf den bis dahin verbindlichen Kostenvoranschlag verständigen. Etwaige vor dem Kostenvoranschlag erbrachte Leistungen des Auftragnehmers werden mit der Auftragsrechnung berechnet. Etwaige bereits erbrachte Leistungen, die bei der Durchführung der Reparatur auf der Basis des Kostenvoranschlags verwertet werden können, werden nicht nochmals berechnet.

3. Fertigstellungstermin

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich vereinbarten verbindlichen Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem im Auftragsschein oder Bestätigungsschreiben zugrunde gelegten Umfang und tritt dadurch eine Verzögerung ein, werden sich die Parteien über einen neuen Fertigstellungstermin verständigen. Kann der Auftragnehmer einen verbindlichen Fertigstellungstermin aus anderen Gründen nicht einhalten, wird er den Auftraggeber unverzüglich hierüber informieren und ihm einen neuen Fertigstellungstermin mitteilen. Sonstige Rechte des Auftraggebers wegen schuldhafter Überschreitung des Fertigstellungstermins nach Maßgabe der Bestimmungen in IX. bleiben unberührt.
Wenn der Auftragnehmer den verbindlichen Fertigstellungstermin unverschuldet infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörung, z.B. durch Streik, Aussperrung, Ausbleiben von Fachkräften oder von Zulieferungen nicht einhalten kann, ist er aufgrund der hierdurch bedingten Verzögerungen nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Der Auftragnehmer wird jedoch unverzüglich den Auftraggeber über die Verzögerung unterrichten und ihm auf Wunsch den Auftragsgegenstand auch vor Fertigstellung gegen Bezahlung der Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen aushändigen. Sonstige Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

4. Abnahme, Abholfrist

Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt bei Übernahme des Fahrzeugs durch den Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von einer Woche ab Übermittlung der Fertigstellungsanzeige abzuholen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich diese Frist auf drei Arbeitstage. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht oder nicht fristgerecht nach und beruht dies nicht auf Umständen, die dem Auftragnehmer zuzurechnen sind, kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen oder den Auftragsgegenstand anderweitig aufbewahren. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

5. Berechnung des Auftrags

In der Rechnung werden Preise oder Preisfaktoren für jede in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Materialien vorbehaltlich der Regelung in Ziff. 2 jeweils gesondert ausgewiesen. Wird der Auftrag aufgrund eines Kostenvoranschlags ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten gesondert aufzuführen sind. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers. Eine etwaige Beanstandung der Rechnung muss seitens des Auftraggebers schriftlich und spätestens sechs Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
Vereinbaren die Parteien die Abholung oder Zustellung des Kraftfahrzeugs durch den Auftragnehmer, erfolgt diese auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

6. Zahlungsbedingungen

Zahlungen sind bei Abnahme, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach Aushändigung/Übersendung der Rechnung, ohne Skonto oder sonstigen Nachlässe zu leisten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftragnehmer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Reparaturauftrag beruht.
Als Verzugszinsen werden vom Auftragnehmer 5 % p.a. über dem von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Basiszinssatz berechnet, wenn es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher im Sinne von § 13 BGB handelt. Anderenfalls beträgt der Verzugszins 8 % p.a. über dem Basiszinssatz. Die Verzugszinsen sind entsprechend höher anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist.

7. Erweitertes Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertrag­liches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten oder sonstigen Lieferungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfand­recht nur, soweit die Ansprüche unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand im Auftraggeber gehört.

8. Mängelgewährleistung

Für Mängel der Arbeiten leistet der Auftragnehmer vorbehaltlich der in Ziff. 3 dargestellten Voraussetzungen zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Mängelbeseitigung oder Herstellung eines neuen Werks („Nacherfüllung“). Der Auftragnehmer kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Unverhältnismäßigkeit ist gegeben, wenn die Kosten den Auftragswert übersteigen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn der Auftragnehmer hat die Nacherfüllung zurecht verweigert.
Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Auftraggeber unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche nach Maßgabe der Bestimmungen in IX. nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Bei nicht erheblichen Mängeln ist das Rücktrittsrecht jedoch ausgeschlossen.
Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel bei der Abnahme gegenüber dem Auftragnehmer anzuzeigen. Für alle übrigen Mängel gilt im Hinblick auf die Anzeigefrist die in Ziff. 5 bezeichnete Verjährungsfrist unter entsprechender Anwendung der §§ 203 ff. BGB. Solche Mängel sind schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer anzuzeigen. Zur Einhaltung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Nach Ablauf dieser Fristen sind Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um einen in IX. Ziff. 2 aufgeführten Fall.
Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten, trägt der Auftragnehmer. Dies gilt nicht für erhöhte Aufwendungen, weil der Gegenstand nachträglich vom Auftraggeber an einen anderen Ort gebracht worden ist.
Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Abnahme. Dies gilt nicht für die in IX Ziff. 2 aufgeführte Fälle.

9. Haftung

Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seinerseits oder seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen beruhen. Im Falle einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), beschränkt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden. Wesentliche Vertragspflichten sind all jene Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche des Auftraggebers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus einer übernommenen Beschaffenheitsgarantie, nach dem Produkthaftungsgesetz und aus einer von dem Auftragnehmer, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenen Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

10. Eigentumsvorbehalt

Soweit ein- oder angebaute Zubehör- und Ersatzteile nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen Bezahlung vor.

11. Allgemeines

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Hamburg. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, soweit dies rechtlich zulässig ist.
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seines internationalen Privatrechts. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen oder von Bestimmungen im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen den Parteien bedürfen der Schriftform, dieses gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen den Parteien unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Stand: März 2023
©DRS Group

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